Barrierefreies Internet
Gemäß § 4 BITV (3) sind alle im Internet oder Intranet
veröffentlichten Angebote barrierefrei zu gestalten.
Der Gesetzgeber hat es erkannt. Es werden viele Personengruppen von der
Teilnahme an der modernen Kommunikationsgesellschaft einfach ausgeschlossen.
Das können auch Ihre zukünftigen Kunden sein.
Gerade in der Mobilität
eingeschränkte Personen bedienen sich des Internets wesentlich häufiger als
andere.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist am 1 Mai 2002 in Kraft getreten und fußt auf dem Grundgesetz § 3 Absatz 3 (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden). Das Gesetz verbietet den Trägern öffentlicher Gewalt Behinderte zu benachteiligen. Im Gegenteil Sie sollen die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben sowie in der Gesellschaft gewährleisten.Das Gesetz gilt für alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Landesverwaltungen einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen werden über die in vielen Bundesländern erlassen Landesgleichstellungsgesetze auch zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Folgende Dienstleistung bieten wir an:
- Aufbau von barrierefreien Internetseiten für blinde und sehbehinderte
- Überprüfung und Anpassung vorhandener Internetseiten
Informationstechnik-Verordnung -
BITV
